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Kleinunternehmerregelung 2026: Grenzen, Pflichten und Rechnungen

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist die beliebteste Vereinfachung im deutschen Steuerrecht: keine Umsatzsteuer ausweisen, keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Seit der Reform zum 1. Januar 2025 gelten dafür neue, deutlich höhere Grenzen – und ein paar Regeln haben sich grundlegend geändert. Hier der Stand für 2026, ohne Beraterdeutsch.

Die Grenzen: 25.000 € und 100.000 €

Du bist Kleinunternehmer, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Die früher bekannten Werte 22.000 €/50.000 € und die „voraussichtlich“-Prognose sind seit 2025 Geschichte.

Wichtig ist die neue Logik der zweiten Grenze: Die 100.000 € sind eine harte Echtzeit-Grenze. Überschreitest du sie im laufenden Jahr, fällt genau der überschreitende Umsatz – und jeder danach – unter die Regelbesteuerung. Alles davor bleibt steuerfrei; rückwirkend ändert sich nichts. Für Gründer gilt im ersten Jahr nur die 25.000-€-Grenze.

Was bedeutet „steuerbefreit“ seit 2025?

Früher wurde die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern lediglich „nicht erhoben“ – seit 2025 sind die Umsätze echt steuerbefreit. Praktisch ändert sich für dich im Alltag wenig: Du weist weiterhin keine Umsatzsteuer aus und darfst im Gegenzug keine Vorsteuer aus deinen Einkäufen ziehen. Neu ist auch eine EU-Kleinunternehmerregelung: Unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. max. 100.000 € EU-weiter Umsatz und eine besondere Registrierung) kannst du die Befreiung auch in anderen EU-Ländern nutzen.

So sieht die Kleinunternehmer-Rechnung aus

Deine Rechnung enthält die üblichen Pflichtangaben – nur eben ohne Steuersatz und ohne Steuerbetrag, dafür mit einem Hinweis wie: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Alle Pflichtangaben im Detail findest du im Artikel Rechnung schreiben als Kleinunternehmer. Weist du versehentlich doch Umsatzsteuer aus, schuldest du sie dem Finanzamt – der häufigste und teuerste Fehler.

Kleinunternehmer und die E-Rechnung

Gute Nachricht: Kleinunternehmer müssen dauerhaft keine E-Rechnungen ausstellen – die stufenweise Ausstellungspflicht bis 2028 gilt für dich nicht. Empfangen können musst du sie aber wie jedes Unternehmen schon heute: Lieferanten dürfen dir seit 2025 XRechnungen oder ZUGFeRD-PDFs schicken, ohne zu fragen. Bekommst du so eine Datei und siehst nur Code? Mit unserem kostenlosen E-Rechnung-Viewer machst du sie ohne Anmeldung lesbar. Die Details zur Pflicht stehen im Artikel E-Rechnungs-Pflicht: Fristen & Ausnahmen, den Formatvergleich erklärt XRechnung vs. ZUGFeRD.

Für wen lohnt sich § 19 – und für wen nicht?

Kann sich lohnen: Wenn deine Kunden überwiegend Privatpersonen sind (Friseure, Kosmetik, Nachhilfe, viele Handwerksleistungen), kannst du ohne Umsatzsteuerausweis einen attraktiveren Bruttopreis anbieten. Ob du dabei gleich viel verdienst, hängt besonders von deinen nicht abziehbaren Vorsteuern und deiner Kalkulation ab.

Lohnt sich oft nicht: Wenn du überwiegend Firmenkunden hast (die die Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer zurückholen) oder hohe Investitionen planst, deren Vorsteuer du ziehen möchtest. Dann kann der Verzicht auf § 19 die bessere Wahl sein – bedenke die fünfjährige Bindung.

Rechnungen schreiben mit eingebauter § 19-Logik

In InvoiceFlow setzt du einmal den Haken „Kleinunternehmer“ – danach rechnet jede Rechnung automatisch ohne Umsatzsteuer und trägt den korrekten § 19-Hinweis. Wechselst du später zur Regelbesteuerung, stellst du einfach um. Kostenlos starten – der Starter-Tarif bleibt dauerhaft gratis.

Häufige Fragen

Sind die 25.000 € und 100.000 € brutto oder netto?

Seit der Reform 2025 sind Kleinunternehmer-Umsätze echt steuerbefreit – die Grenzen beziehen sich auf den tatsächlich vereinnahmten (Netto-)Gesamtumsatz. Da du ohnehin keine Umsatzsteuer ausweist, entspricht das schlicht deinen Einnahmen aus Kleinunternehmer-Umsätzen.

Was passiert, wenn ich die 100.000 € im laufenden Jahr überschreite?

Anders als früher gibt es keine Prognose-Regel mehr, sondern eine harte Grenze: Genau der Umsatz, mit dem du die 100.000 € überschreitest, unterliegt bereits der Regelbesteuerung – alle davor liegenden Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei. Du wechselst also mitten im Jahr, nicht rückwirkend.

Muss der § 19-Hinweis auf jede Rechnung?

Ja, du solltest auf jeder Rechnung auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer hinweisen (z. B. „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“). So weiß dein Kunde, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist – und du vermeidest Rückfragen und fehlerhaften Vorsteuerabzug.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Nein – Kleinunternehmer sind von der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen, dauerhaft befreit. Empfangen können musst du sie aber wie jedes Unternehmen: Seit dem 1. Januar 2025 darf dir jeder Geschäftspartner eine XRechnung oder ein ZUGFeRD-PDF schicken.

Kann ich freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja. Der Verzicht (Option zur Regelbesteuerung) lohnt sich vor allem, wenn du hohe Anfangsinvestitionen hast und die Vorsteuer ziehen willst oder überwiegend Firmenkunden hast. Achtung: Der Verzicht bindet dich für fünf Kalenderjahre.

Kleinunternehmer und Gewinn – hat § 19 etwas mit der Einkommensteuer zu tun?

Nein. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer auf deinen Gewinn zahlst du unabhängig davon ganz normal, und auch die Pflicht zur Gewinnermittlung (z. B. EÜR) bleibt bestehen.

Stand: August 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.